AGB`s Thurau Bauelemente                                                                      Stand 01.01.2019

 

 

 

Geltungsbereich

a) Diese AGB`s gelten für Käufer, die bei Abschluss des Vertrages mit der Firma Thurau Bauelemente (weiter „Verkäufer“ genannt) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

b) Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde.

Der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit endgültig widersprochen.

c) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und vom Geschäftsführer oder Vorgesetztem des Verkäufers unterzeichnet sind. Sonstige Mitarbeiter, Vertreter oder Agenten des Verkäufers sind zu abweichenden Vereinbarungen nicht befugt.

 

 

 

Angebote / Vertragsabschluss

a) Unsere Angebote sind stets freibleibend, bei Produktbeschreibungen und Produktabbildungen bleiben Änderungen vorbehalten. Änderungen und Nebenabreden sowie vom Gebietsverkaufsleiter gegebene Zusagen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

b) Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsblättern oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagen stehen,

können nicht entstehen.

c) Das Auftragsblatt ist umgehend nach Erhalt vom Käufer auf Richtigkeit zu prüfen. Fehler sind unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen.

 

 

 

Widerrufsbelehrung

 

a) § 312g Abs. 2, Satz 1 Nummer 1 BGB – Solange Aufträge nur auf Grundlage eines gesondert zu erstellenden Aufmaßes, vom Kunden ausgesuchtem Material, Farbgebung und erst danach vorgenommenem Zuschnitt des Geländers / Sichtschutz / Windschutz erfolgt, steht dem Kunden als Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, da es sich um eine individuelle Anfertigung handelt. Es muss deshalb auch nicht über das Widerrufsrecht belehrt werden.

 

Ende der Widerrufsbelehrung

 

b) Will oder kann der Kunde die von ihm bestellte Ware nach ablauf der Kündigungsfrist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss nicht entgegen nehmen, fällt eine Entschädigungsgebür in Höhe von 35% des Auftragswertes an. Handelt es sich um eine Maßanfertigung die extra auf Wunsch des Kunden hergestellt wurde und ist diese bereits in Produktion oder bei einem Zulieferer bestellt oder gefertigt, so beträgt die Stornierungsgebühr 85% des Auftragswertes.

 

c) Kündigungen innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von 14 Tagen nach Vertragsschluss sind nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form als Einschreiben oder per Email inkl. Lesebestätigung des Empfängers übermittelt wurden.

 

 

Preise

a) Die vereinbarten Preise gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.

b) Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen oder Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise, der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.

c) Sind seit Vertragsabschluss mindestens 6 Monate vergangen, oder ändern sich nach der Auftragserteilung die Löhne oder Materialpreise überdurchschnittlich stark, so ist der Lieferant zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt,  oder behält das Recht, auf andere Rohmaterialien auszuweichen, die in Punkto Optik und Qualität dem ursprünglich gewälten Material entspricht.

Der Käufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt, nicht aber bei Wechsel des Rohmaterials.

 

 

 

Zahlung

a) Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Kaufpreise und Preise für sonstige Leistungen bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung per Überweisung innerhalb 7 Tagen fällig.

b) Skontoabzüge sind nicht berechtigt und werden nachgefordert.

Abweichungen sind nur nach ausdrücklicher Absprache mit dem Geschäftsführer oder berechtigten Vertretungspersonen möglich.

c) Der Käufer hat nur ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferanten anerkannt wurden.

 

 

 

Gewährleistung

a) Für alle von uns montierten Elemente übernehmen wir eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren ab Rechnungsdatum. Ausgenommen sind elektronische Bauteile wie LED's, Trafos. Hier beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate ab Rechnungsdatum. Danach tritt die Beweislastumkehr in Kraft.

b) Die Zulässigkeit von Glaserzeugnissen ist mit der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen geregelt.

Sollte es nach abgeschlossener Montage & unterschriebener Abnahmebescheinigung durch den Kunden zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Beschädigung einer oder mehrerer Glasscheiben kommen, fällt dies nicht unter die Gewährleistungspflicht der Firma Thurau Bauelemente. Die Kosten für die Instandsetzung trägt hier der Kunde bzw. wenn vorhanden die entsprechende Glasversicherung des Kunden.

c) Farbabweichung gegenüber RAL / DB bzw. Farbmuster sind nach den Farbtontoleranzen der VdL Richtlinien zulässig.

Bei Punktfehlern ist der maximal zulässige Durchmesser kleiner / gleich 1mm. 10 Punktfehler kleiner 1mm/qm oder lfd Meter sind zulässig.

d) Spaltbildung bei Stößen, Gehrungen oder Verbindungspunkten die auf Wärmeausdehnung des Materials, Fertigungs-& Montagetoleranzen oder Ungenauigkeiten, bzw. Unebenheiten des Untergrundes zurückzuführen sind, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Spaltmaße bei Zuschnitt Anlagen bis zu 5mm sind zulässig.

e) Die Elemente von Thurau Bauelemente dürfen nicht mit chloridhaltigen Taumitteln in Verbindung kommen, da sonst Korrosionsstellen entstehen können.

d) Entscheidet sich der Kunde sein bestehendes Metallgeländer (tragende Konstruktion wie Pfosten und Handlauf) zu übernehmen und will er nur die Verkleidung austauschen, muss er damit rechnen, dass es an den Befestigungspunkten durch das nachträgliche Bohren vor Ort zu Korrosionsstellen kommen kann und dies kein Reklamationsgrund darstellt.

e) Bei der Montage vor Ort, kann es an unseren  Elementen oder am Bestand des Kunden zu minimalen Makel an der Oberfläche kommen.

Dies stellt nur dann einen Reklamationsgrund dar, wenn der Makel aus einer Entfernung größer 4 Meter noch sichtbar sein sollte oder die Langlebigkeit des Bauteils dadurch beeinträchtigt wird.

Zudem räumt sich Thurau Bauelemente das Recht ein, den Makel händisch ausbessern zu dürfen.

f) Die Wasserablaufrinnen der Überdachungen werden immer ohne Gefälle, also Waagerecht verbaut.

Das darin stehende Wasser stellt keinen Baumangel dar, solange das verkleinerte Volumen noch so groß ist, dass das Niederschlagswasser einwandfrei abgeleitet wird. Bei einer waagerechten Verlegung kann es zudem in Teilbereichen zu leichtem Gegengefälle kommen.

Dies hat aber keinerlei erkennbare Nachteile zur Folge. Auch die mit der Zeit eingewehten Sand- oder Erdschichten, die bei waagerechtem oder flachem Gefälle in der Dachrinne verbleiben, sind unproblematisch und kein Reklamationsgrund.

g) Bei der Montage kommt es zwangsläufig zu Schmutzbildung, sowohl durch Späne, Kleber, Funkenflug, Pflegemittel, Öle usw. Die angrenzenden Materailen zu schützen, bzw. abzudecken ist Aufgabe des Kunden. Sollte es bei oder nach der Montage auf irgendeine Art zu Verschmutzung oder Beschädingen durch die oben genannten Einflüsse kommen, übernimmt die Firma Thurau Bauelemente sowie der ausführende Monteur keinerlei Gewährleistung. Ausgenommen wenn die Verschmutzung oder Beschädigungen grob fahrlässig ebtstanden ist. Hierbei ist es Aufgabe des Kunden zu beweisen, dass der Schaden von uns entstanden ist und grob fahrlässig gehandelt wurde.

 

 

 

Eigentumsvorbehalt

a) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

b) Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Lieferanten unberührt.

c) Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Käufer dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht an andere herausgeben.

d) Der Kunde ist verpflichtet, dem Geschäftsinhaber den Zugriff auf die Ware durch Dritte, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde dem Geschäftsinhaber unverzüglich anzuzeigen.

 

 

 

Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen

a) Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind.

Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, die Ware nicht verbaut werden, so ist der Käufer verpflichtet, die entstandenen und entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu zählt auch das bereitstellen / absperren einer geeigneten Parkfläche direkt am Montageobjekt.

b) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

c) Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen des Käufers entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Monteure beruhen.

d) Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen vorausgesetzt.

Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Gartenmöbel, Blumentöpfe oder ähnliches sind zu räumen. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln oder sonstigen im Gebäude verbauten Gegenständen, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten von dem Käufer bekannt gemacht worden sind. Beschädigungen an Bodenbelägen und Balkonunterkanten (bsp. Betonausbrüche beim setzten der Dübel) sind nicht vom Verkäufer zu tragen, außer bei grober Fahrlässigkeit.

Die Wiederherstellung von Bodenbelägen, Wandverkleidungen und Balkonkanten bzw. Balkonunterseiten nach Abschluss der Montagearbeiten obliegt dem Käufer.

e) Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, die bei der Angebotserstellung nicht ersichtlich waren, werden diese gesondert nach Lohn und Materialkosten abgerechnet.

f) Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.

g) Bei der Demontage von Bestandsgegenständen ist die Entsorgung nicht im Auftragsumfang enthalten. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers dies entsprechend zu beauftragen.

h) Der Balkon, die Terrasse oder sonstige Bereiche in denen die Montage stattfindet, wird zum Montagezeitpunkt zu einer Baustellenzone und frei von Terrassenmöbel, Blumenkübel oder ähnlichem zu räumen. Für Beschädigungen bei Nichträumung haftet keinesfalls der Lieferant. Pflanzen- / Hecken- und Baumschnitt muss so ausgeführt sein, dass die Baustelle frei zugänglich ist, ansonsten muss mit weiteren Kosten durch einen Fehlmontagetag oder den entsprechenden Kosten für den Pflanzzuschnitt durch den Lieferanten auf Stundenlohnbasis gerechnet werden.

i) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Käufer keinen Urlaub am Montagetermin nehmen muss und dies allein die Entscheidung des Käufers ist.

Es folgt dementsprechend keinerlei Erstattung in Form von Schadenersatz oder Rückvergütung durch den Lieferanten.

j) Bei Montagen, welche durch schlechtes Wetter verschoben werden müssen, besteht ausdrücklich weder ein Rücktrittsrecht noch Anspruch auf Schadenersatz. Die Montage wird dann sobald das Wetter es zulässt durch die Firma ausgeführt, zu berücksichtigen sind aber dadurch evtl. entstehende Verzögerungen wegen mehrerer gleichzeitiger Montagen, die wetterbedingt nicht durchgeführt werden konnten. Der Firma ist ein entsprechender Zeitpuffer zu gewähren.

Nachträgliche Änderungen nach Auftragserteilung (wie z.B. andere Füllungen, andere Farbe, andere Ausführung) sind nicht möglich.

k) Die auf dem Auftragsblatt / Angebotsblatt angegebenen Lieferzeiten sind Circaangaben und können sich sowohl nach vorne als auch nach hinten verschieben.

Ist ein Lieferverzug der Firma Thurau Bauelemente auf Lieferschwierigkeiten eines Lieferanten / Zulieferers oder Ausfall von Mitarbeitern durch Krankheit oder Kündigung zurückzuführen, ist dies kein Grund für den Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu senken oder gar vom Auftrag zurückzutreten. Bei Lieferantenverzögerungen behalten wir uns die Notwendigkeit eines erneuten Montagetermins vor.

(Arbeitszeitengesetze müssen respektiert werden und können zu Folgemontageterminen führen.

Handwerk ist manchmal ein unvorhersehbares Geschäft und als Montagebetrieb können Abweichungen in der Planung vorkommen.

l) Der Verkäufer (Thurau Bauelemente) übernimmt keinerlei Gewährleistung auf Abdichtungen jeglicher Art.

j) Für die Montage unserer Balkongeländer setzen wir einen tragfähigen und intakten Untergrund voraus. Sollte sich beim Montagetermin herausstellen, dass der Untergrund sich nicht für eine fachgerechte Befestigung / Montage eignet und war dies beim Beratungstermin / Aufmaßtermin von außen nicht eindeutig ersichtlich bzw. wir wurden vom Kunden nicht außdrücklich darauf hingewiesen, ist dieser verpflichtet, uns durch bauliche Maßnahmen / Veränderungen einen intakten und tragfähigen Untergrund bereit zu stellen. Die anfallenden Kosten hierfür trägt der Kunde / Besteller. Für den zusätzlichen Mehraufwand der dadurch entsteht verweisen wir auf Punkt e) der Montagebedingungen. Kann oder will der Kunde keine baulichen Maßnahmen / Veränderungen am Untergrund vornehmen, verweisen wir auf Punkt b) der Widerrufsbelehrung.

 

Allgemein:

Der Verkäufer berät nach bestem Wissen und Gewissen und versucht stets die preislich und technisch beste Lösung zu vermitteln.

Die Produktentscheidung trifft am Ende der Endkunde. Änderungen sind anschließend nur bedingt oder gar nicht möglich.